AGB
Bei Bedarf muss zum Be-/ Entladen, Auf-/ Abbau kurzzeitig geeignetes Hilfspersonal vom Mieter zur Verfügung gestellt werden.
Nach Ende der Mietdauer sind sämtliche Geräte besenrein zu übergeben. Beschädigungen an Mietobjekten sind sofort bei Feststellung zu melden.
Haftung, Betriebsgefahr, Versicherung:
Grundsätzlich gilt:
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter können nicht geltend gemacht werden.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung bzw. Verantwortung für die vermieteten Eventmodule.
Allein der Mieter ist verantwortlich für die Sicherheitsvorschriften, Personen- oder Sachschäden, das Betreuen und Überwachen der Mietobjekte sowie für eventuelle Schadensansprüche von Dritten. Der Mieter haftet für anfallende Schäden vom Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme bis zur Rückgabe der Mietsachen. Dazu zählen Schäden an dem Mietgegenstand sowie Folge- und Ausfallkosten. Der Mieter ist selbst für etwaige Sicherheits- und Unfallschutzmaßnahmen verantwortlich. Dem Mieter wird empfohlen ggf. eine Haftpflicht und Veranstaltungsversicherungen abzuschließen. Alle Hüpfburgen / Mietobjekte müssen von Erwachsenen durchgehend beaufsichtigt werden. Bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung werden die Reparaturkosten erhoben (je nach Schadensfall).
Bei mehrtägigen Einsätzen muss der Mieter die Mietartikel, nach Veranstaltungsende, in einem sicheren Bereich aufbewahren. Im Fall von Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte haftet allein der Mieter.
Bei Aufbau ist die Hüpfburg gemeinsam mit dem Mieter und dem Aufbauteam auf Funktionalität (z.B. Gebläse, Dichtigkeit.)zu prüfen. Während des Aufbauens erfolgt eine zu beachtende Einweisung in den ordnungsgemäßen Betrieb der Hüpfburg.
Ab Windstärke 5 (Windböen) ist der Betrieb der Hüpfburg(en) umgehend einzustellen. Beim Einstellen des Betriebes (Ausschaltung des Gebläses) ist zwingend darauf zu achten das sich keine Kinder mehr auf der Hüpfburg befinden!
Stornierung:
Sollte Ihr Fest ausfallen, oder Sie treten aus einem anderem Grund vom Vertrag zurück, gelten folgene Regeln:
Sollten Sie von einer bestätigten Buchung aus persönlichen Gründen zurücktreten wollen, gilt:
- bis zu 1 Tage vor Mietbeginn können Sie kostenfrei stornieren
- am Tag der Lieferung (ab 0:00 Uhr) oder Abholung werden 100% der Mietsumme in Rechnung gestellt
Sollten wir die Vermietung kurzfristig stornieren müssen, entstehen Ihnen keine Kosten.
Zahlungsmethoden:
Die Zahlung ist bei Lieferung oder Selbstabholung in Bar oder vorher ebenfalls per Paypal/Überweisung zu entrichten.
Höhere Gewalt:
Der Vermieter behält sich vor, bei höherer Gewalt die Veranstaltung abzusagen. Die Entscheidung erliegt einzig dem Vermieter. Ein Schadensanspruch seitens des Mieters ist nicht geltend zu machen.
Betriebsvoraussetzungen:
Für aufblasbare Geräte benötigen wir eine ebene, gereinigte Fläche, z.B. Gras.
Die Bereitstellung von Strom (230 V, 16 A) in Aktionsnähe (2 m) oder Wasser ist Sache des Mieters. Aus Sicherheitsgründen ist stets darauf zu achten, dass die bereitgestellten Stromleitungen nicht überlastet werden. Hierfür hat der Mieter zu sorgen. Bei widrigen Witterungsverhältnissen wie Regen und starkem Windaufkommen werden aufblasbare Module, nicht betrieben. Der Mieter hat sicher zu stellen, dass auf den bereitgestellten Stromleitungen keine weiteren Geräte oder Stände betrieben werden.
Allgemeine Bestimmungen
Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen (z.B. Aufstellen auf öffentlichen Flächen) oder Anmeldungen obliegt allein im Verantwortungsbereich des Mieters. Sollte einer oder mehrere Punkte des Vertrages nichtig sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Punkte oder gar des gesamten Vertrages zur Folge.
Das OLG Hamm hat drei klare Regeln festgehalten die beim Betreiben einer Hüpfburg zu beachten sind:
Den Betreiber (Mieter) trifft die Pflicht, eine sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen
Den Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren
Die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen
Ein Merkblatt über die zu beachtenden Sicherheitsregeln bekommen Sie vor Mietbeginn ausgehändigt.
Einschlägige Gerichtsurteile:
LG Köln (3 O 271/00) - dauerhafte Aufsicht notwendig
OLG Köln (3 U 89/08 ) - Fallschutzmatten rings um die Burg sind grundsätzlich nicht nötig
OLG Koblenz (5 U 1054/12) - Regelmäßige Kontrolle der Luftfüllung
OLG Düsseldorf (NJW-RR 1188/99) - Überwachung notwendig
OLG Köln (3 U 89/08) - Einschreiten bei bestimmungswidrigem Gebrauch wie bspw. klettern
„Beauftragt ein Veranstalter den Vermieter einer Hüpfburg, eine solche für die Veranstaltung zu vermieten bzw. auch aufzustellen, dann ist der Veranstalter für den sicheren Betrieb und die regelmäßigen Kontrollen verantwortlich." Quelle: eventfaq.de, Kommentar RA Th. Waetke
Daher sind geeignete Aufsichtspersonen, welche konsequent einschreiten, sowie regelmäßige Kontrollen unabdingbar!
Haftpflichtversicherung - freiwillig aber wichtig: Die gesetzliche Grundlage der Haftpflicht liegt im § 823 BGB begründet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. „Die private Haftpflichtversicherung des Gastgebers steht für Schäden an Einrichtungen ein, die nicht vorsätzlich passiert sind. Generell ist auch die gesetzliche Haftung großer privater Feste – beispielsweise die Hochzeitsfeier, Taufe oder Konfirmation – damit abgedeckt. Wenn Feiern in ganz großem Stile ablaufen, könnte man hingegen über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachdenken." Quelle: hdi.de, Kommentar F. Manekeller, Schadenleiter bei der HDI Versicherung AG
Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei ihrem Versicherer über den Umfang ihrer privaten Haftpflichtversicherung.